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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 12
Befreiungen
(1) 1Von den Verboten des § 9 kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
2Die Befreiung kann unter Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden. 3Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. 4Für Vorhaben im Sinn des § 7 Abs. 1 soll eine Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 6) nicht entgegensteht.
(2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes die oberste Naturschutzbehörde, in den übrigen Fällen die untere Naturschutzbehörde.