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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 10
Land- und Forstwirtschaft, Wildbestandsregulierung und Fischerei
(1) 1Die rechtstitelmäßige Ausübung der Forstrechte, insbesondere der Lichtweide- und Waldweiderechte, bleibt unberührt. 2Die Waldweiderechte sind ehestmöglich zu bereinigen. 3Eine Verpachtung von Flächen zur Weidenutzung bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Im Rahmen der pfleglichen Nutzung der Alm-Lichtweideflächen ist die Verwendung von Mineraldünger und Herbiziden zulässig, soweit dadurch keine Auswirkungen auf Lebensgemeinschaften außerhalb dieser Flächen zu erwarten sind.
(3) 1Waldpflegemaßnahmen müssen sich ausschließlich nach den Zielen des § 6 richten. 2Einzelmaßnahmen sind in den Nationalparkplan (§ 13) aufzunehmen.
(4) 1Die Nationalparkverwaltung reguliert den Wildbestand auf Grund wildbiologischer Untersuchungen gemäß dem Zweck des Nationalparks (§ 6) und nach Maßgabe des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13). 2Für Maßnahmen der Wildbestandsregulierung sind die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und der zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.
(5) 1Die Nationalparkverwaltung überwacht und reguliert den Fischbestand auf Grund biologischer Untersuchungen gemäß dem Zweck des Nationalparks (§ 6) und nach Maßgabe des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13). 2Die Ausübung der Berufsfischerei im Königssee ist im bisherigen Umfang zulässig, soweit sie dem Landschaftsrahmenplan (§ 2) und dem Nationalparkplan (§ 13) entspricht.
(6) Alle Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 sind landschaftspfleglich durchzuführen.
(7) Bei zulässigen baulichen Maßnahmen ist eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise einzuhalten.