Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1995
Fassung: 14.09.1995
§ 8
Ausnahmen
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 7,
2.
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,80 m, hergestellt aus naturraumtypischem Material und ohne Oberflächenversiegelung; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4,
3.
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten nach § 2 Abs. 1 und 2 gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
4.
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht; unabhängig davon gilt jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 4 ,
6.
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
7.
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Fernmeldeanlagen, Betriebsanlagen der Eisenbahn und Einrichtungen der Landesverteidigung,
8.
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen sowie von land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Außenbereich,
9.
die Nutzungsänderung, der Ersatzbau und die angemessene Erweiterung von zulässigerweise errichteten Gebäuden, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch vorliegen,
10.
sonstige, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Gestattungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen oder mit landesplanerischer Beurteilung raumgeordneten Vorhaben,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.