Inhalt
    
    
        
          § 13
           Ordnungswidrigkeiten 
          
         
        (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        
          - 1.
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            den Verboten des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt oder 
- 2.
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            eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt. 
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
        (3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.