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NWFreiV
Text gilt ab: 01.10.2008
Fassung: 01.01.2000
§ 3
Anforderungen an das schadlose Versickern
(1) 1Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. 2An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
(2) 1Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. 2Zur Vorreinigung von Niederschlagswasser von unbeschichteten Flächen mit einer Kupfer-, Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m2 dürfen nur Anlagen verwendet werden, die nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassen sind.
(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen und zugehöriger Vorreinigungsanlagen sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Art. 41e BayWG bekannt gemachten, zu beachten.