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NWFreiV
Text gilt ab: 01.10.2008
Fassung: 01.01.2000
§ 2
Ausgeschlossene Flächen
Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
1.
Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,
2.
Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder
3.
Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.