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Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
§ 9
Befreiungen
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2.
die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken der Schutzzone (§ 4 Nr. 3), vereinbar ist oder
3.
die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.