Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
§ 3
Einteilung des Gebiets
(1) Das Gebiet des Naturparks ist in eine Schutzzone und in eine Erschließungszone eingeteilt.
(2) Schutzzone ist die Gesamtfläche des Naturparks, mit Ausnahme der Erschließungszone.
(3) 1Die Erschließungszone umfasst die in Anlage 2 bezeichneten Bereiche. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) 1Die Grenzen der Erschließungszone sind hellgrün in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.