Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
§ 11
Einrichtungsplan
Für das gesamte Gebiet des Naturparks ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Einrichtungsplan).