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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 9
Betriebsberatung, Beratungsstellen
(1) Die betriebswirtschaftliche, betriebstechnische und innovationsbezogene Beratung kann unterstützt werden.
(2) Das landesweite Netz an Beratungseinrichtungen für mittelständische Unternehmen soll kontinuierlich den jeweils aktuellen Erfordernissen angepasst werden.
(3) Die bei der LfA Förderbank Bayern eingerichteten Anlauf- und Beratungsstellen stehen auch Unternehmen in Schwierigkeiten zur Verfügung.