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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 12
Forschung und Entwicklung, Zusammenarbeit mit Hochschulen, Technologietransfer
(1) 1Anwendungsorientierte Gemeinschaftsforschungsvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können gefördert werden. 2Einzelbetrieblich oder im Verbund förderfähig sind auch Vorhaben im Bereich Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren mit hohem technologischen Anspruch.
(2) Ebenso können wirtschaftsnahe Einrichtungen der angewandten Forschung und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung in marktgängige Produkte und Verfahrensinnovationen gefördert werden.
(3) Zu diesem Zweck können auch besondere Einrichtungen der Technologievermittlung bzw. des Technologietransfers, Designvorhaben sowie Schulungsprogramme, firmenübergreifende Entwicklungsprojekte und Maßnahmen für die Normung und Qualitätssicherung gefördert werden.