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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 11
Kooperationen, Netzwerke
Die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, unternehmerische Netzwerke, die Bündelung von Kompetenzfeldern (Cluster) sowie weitere Unternehmenskooperationen können unterstützt werden, sofern diese den kartellrechtlichen Vorschriften entsprechen.