Inhalt
§ 5
Festsetzung der Umlage
Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt die Höhe der zu zahlenden Umlageschuld für jeden Erhebungszeitraum auf der Grundlage der gemäß § 4 eingegangenen Meldungen oder der Schätzungen durch Verwaltungsakt fest.