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BayMilchUmlV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 17.10.2007
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Verordnung über eine Umlage für Milch
(Bayerische Milchumlageverordnung – BayMilchUmlV)
Vom 17. Oktober 2007
(GVBl. S. 727)
BayRS 7842-6-L

Vollzitat nach RedR: Bayerische Milchumlageverordnung (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007 (GVBl. S. 727, BayRS 7842-6-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 22) geändert worden ist
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten – Milch- und Fettgesetz – (BGBl III 7842-1), zuletzt geändert durch Art. 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. September 2007 (GVBl S. 635), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Zuständigkeit
(1) 1Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist zuständig, von den Inhabern von Molkereien (Betriebsinhaber) für die angelieferten Mengen an Rohmilch eine Umlage zu erheben. 2Rohmilch ist Milch, die vor der Anlieferung nicht über 40 Grad Celsius erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde.
(2) Die Umlage wird für jeweils einen Monat berechnet (Erhebungszeitraum).
§ 2
Erhebung der Umlage
Derzeit wird keine Umlage erhoben.
§ 3
Entstehung der Umlageschuld
Sofern eine Umlage erhoben wird, entsteht die Umlageschuld im Zeitpunkt der Annahme der Rohmilch.
§ 4
Meldung und Schätzung der Rohmilchmengen
(1) Sofern eine Umlage erhoben wird, melden die Betriebsinhaber der Landesanstalt auf den von ihr herausgegebenen Vordrucken jeweils bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats die von den Milcherzeugern angenommenen Rohmilchmengen.
(2) Wird die Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet, so schätzt die Landesanstalt die im Erhebungszeitraum angefallenen Rohmilchmengen.
§ 5
Festsetzung der Umlage
Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt die Höhe der zu zahlenden Umlageschuld für jeden Erhebungszeitraum auf der Grundlage der gemäß § 4 eingegangenen Meldungen oder der Schätzungen durch Verwaltungsakt fest.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
München, den 17. Oktober 2007
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister