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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 8
Werbung, Teleshopping
(1) 1Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. 2 Die §§ 70 und 71 MStV gelten entsprechend.
(2) 1Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung finden. 2Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.