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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 7
Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen
1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV. 2Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.