Inhalt
    
    
            
              Art. 6
               Unzulässige Sendungen, Jugendschutz 
              
             
             1Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugenmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung. 2§ 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Rundfunkangebote entsprechend.