Inhalt
    
    
            
              Art. 38
               Keine aufschiebende Wirkung 
              
             
            Anfechtungsklagen gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 und gegen Leistungsbescheide zur Einforderung des Finanzierungsbeitrags nach Art. 3 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.