Inhalt
Art. 36
Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Für Anbieter bundesweit verbreiteter Programme findet § 115 MStV Anwendung. 2Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,
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wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12, 14 bis 16 und 23 MStV in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,
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wer in einem landesweit, regional oder lokal verbreiteten Programm einen in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MStV in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
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wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 22 MStV bezeichneten Verstöße begeht.
3Die §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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ohne nach Art. 25 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Landeszentrale Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
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entgegen Art. 26 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 7 untersagte Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
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entgegen Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
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entgegen Art. 29 Abs. 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet oder Aufzeichnungen entgegen Art. 29 Abs. 3 löscht,
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entgegen Art. 33 Abs. 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder
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entgegen Art. 35 Abs. 3 die Weiterverbreitung nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt.
(3) Geldbußen, die nach den Abs. 1 und 2 festgesetzt werden, stehen der Landeszentrale für ihre Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 zu.