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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 37
Verjährung
1Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß. 2Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.