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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 36
Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Für Anbieter bundesweit verbreiteter Programme findet § 115 MStV Anwendung. 2Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,
1.
wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12, 14 bis 16 und 23 MStV in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,
2.
wer in einem landesweit, regional oder lokal verbreiteten Programm einen in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MStV in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
3.
wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 22 MStV bezeichneten Verstöße begeht.
3Die §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne nach Art. 25 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Landeszentrale Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
2.
entgegen Art. 26 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 7 untersagte Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
3.
entgegen Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
4.
entgegen Art. 29 Abs. 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet oder Aufzeichnungen entgegen Art. 29 Abs. 3 löscht,
5.
entgegen Art. 33 Abs. 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder
6.
entgegen Art. 35 Abs. 3 die Weiterverbreitung nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt.
(3) Geldbußen, die nach den Abs. 1 und 2 festgesetzt werden, stehen der Landeszentrale für ihre Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 zu.