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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 2
Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation
(1) Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.
(2) 1Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. 2Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen.
(3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
(4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.