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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist Grundlage für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung von Rundfunk, die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen nach dem Vierten Abschnitt sowie für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern.
(2) 1Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrags (MStV). 2Nicht unter den Rundfunkbegriff im Sinn des Medienstaatsvertrags fallen Angebote, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(3) Für den Bayerischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.