Inhalt
    
    
                
                  Art. 40
                   Feststellung des Qualifikationserwerbs 
                  
                 
                 1Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. 2Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn sowie die Qualifikationsebene fest.