Inhalt
    
    
                
                  Art. 31
                   Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses 
                  
                 
                 1Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. 2Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.