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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 78
Form und Behandlung der Eintragungslisten
(1) 1Die Eintragungslisten sind entsprechend dem Muster der Anlage 20 zu erstellen. 2Sie müssen am Anfang den vollen Inhalt des Volksbegehrens (Text und Begründung des Gesetzentwurfs) und im Anschluss daran den nötigen Raum für die Eintragung nach Familienname, Vorname und Unterschrift enthalten. 3Läuft bereits ein Volksbegehren, so ist für die Eintragungslisten weiterer Volksbegehren Papier anderer Farbe zu verwenden. 4Andere Eintragungslisten dürfen nicht angelegt, Einlagebogen nicht verwendet werden.
(2) 1Die Landratsämter leiten den Gemeinden die Listen in der erforderlichen Anzahl unverzüglich zu. 2Der Zeitpunkt des Eingangs der Listen ist von den kreisangehörigen Gemeinden aktenkundig festzuhalten.
(3) Die Gemeinde hat die ihr zugeleiteten Eintragungslisten fortlaufend zu nummerieren und aktenkundig festzuhalten, in welchem Eintragungsraum oder in welcher mobilen Eintragungsstelle die einzelnen Eintragungslisten aufgelegt werden.