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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 76
Wählerverzeichnis
(1) 1Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, legen für jeden Eintragungsbezirk ein Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 bis 21 mit Ausnahme der §§ 16, 17 Nrn. 3 und 5, § 19 Abs. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 4 an. 2Soweit dort Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist.
(2) 1Sind für einen Eintragungsbezirk mehrere Eintragungsräume eingerichtet, so ist für jeden dieser Eintragungsräume eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses des Eintragungsbezirks herzustellen. 2In der Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses zu vermerken. 3Auf die Herstellung von Ausfertigungen für jeden Eintragungsbezirk kann bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses verzichtet werden, wenn der Zugriff auf das Wählerverzeichnis in jedem Eintragungsraum ermöglicht wird.