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LWO
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 16.02.2003
§ 77
Eintragungsschein
(1) 1Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein nach dem Muster der Anlage 19. 2Für Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Die allgemeinen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen und deren Behandlung nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, 5, 6, § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 7, 8 Sätze 1 und 2, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 2Soweit Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist, im Fall des § 28 auf das Ende der Eintragungsfrist. 3Eintragungsscheine können bis zum Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden. 4Wird ein Eintragungsschein für ungültig erklärt, so verständigt die Gemeinde den Landeswahlleiter; dieser verständigt alle Landratsämter und kreisfreien Städte, die unverzüglich alle Aufsichtführenden unterrichten.
(3) 1Ergibt sich aus dem Antrag, dass die stimmberechtigte Person eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will, so ist dem Eintragungsschein der Text des Volksbegehrens beizufügen. 2Die Stimmberechtigten können den Text des Volksbegehrens nachträglich anfordern.
(4) 1Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, so kann ihr ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Abs. 2 Satz 4 und § 25 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.