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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93)
  • Bereich erweiternTeil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–18)
  • Bereich reduzierenTeil 2 Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl (Art. 19–61)
  • Bereich erweiternKapitel 1 Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten (Art. 19–22)
  • Bereich erweiternKapitel 2 Wahlvorschläge (Art. 23–35)
  • Bereich erweiternKapitel 3 Abstimmung (Art. 36–38)
  • Bereich reduzierenKapitel 4 Feststellung des Wahlergebnisses (Art. 39–50)
  • Art. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
  • Art. 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
  • Art. 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
  • Art. 42 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
  • Art. 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
  • Art. 44 Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten
  • Art. 45 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
  • Art. 46 Listennachfolger
  • Art. 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
  • Art. 48 Benachrichtigung der Gewählten
  • Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
  • Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
  • Bereich erweiternKapitel 5 Wahlprüfung (Art. 51–55)
  • Bereich erweiternKapitel 6 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft (Art. 56–59)
  • Bereich erweiternKapitel 7 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen (Art. 60–61)
  • Bereich erweiternTeil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 62–88)
  • Bereich erweiternTeil 4 Schlussbestimmungen (Art. 89–93)
  • Anlage Stimmkreiseinteilung für die Wahl zum Bayerischen Landtag

Inhalt

LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
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Kapitel 4 Feststellung des Wahlergebnisses

Art. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Art. 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
Art. 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Art. 42 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
Art. 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
Art. 44 Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten
Art. 45 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Art. 46 Listennachfolger
Art. 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
Art. 48 Benachrichtigung der Gewählten
Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
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