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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 46
Listennachfolger
(1) 1Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen eines Wahlkreisvorschlags sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger für ausscheidende Abgeordnete. 2Bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge durch das Los festzustellen.
(2) 1Eine nicht gewählte sich bewerbende Person verliert ihre Anwartschaft als Listennachfolger, wenn sie dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht erklärt. 2Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.