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Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–18)
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Teil 2 Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl (Art. 19–61)
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Kapitel 1 Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten (Art. 19–22)
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Kapitel 2 Wahlvorschläge (Art. 23–35)
Art. 23 Wahlvorschlagsrecht
Art. 24 Beteiligungsanzeige
Art. 25 Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses
Art. 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge
Art. 27 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Art. 28 Aufstellung der Stimmkreisbewerber
Art. 29 Aufstellung der Wahlkreisliste
Art. 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
Art. 31 Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen
Art. 32 Änderung von Wahlkreisvorschlägen
Art. 33 Beseitigung von Mängeln
Art. 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge
Art. 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
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Kapitel 3 Abstimmung (Art. 36–38)
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Kapitel 4 Feststellung des Wahlergebnisses (Art. 39–50)
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Kapitel 5 Wahlprüfung (Art. 51–55)
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Kapitel 6 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft (Art. 56–59)
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Kapitel 7 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen (Art. 60–61)
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Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 62–88)
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Teil 4 Schlussbestimmungen (Art. 89–93)
Anlage Stimmkreiseinteilung für die Wahl zum Bayerischen Landtag
Inhalt
LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
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Kapitel 2 Wahlvorschläge
Art. 23 Wahlvorschlagsrecht
Art. 24 Beteiligungsanzeige
Art. 25 Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses
Art. 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge
Art. 27 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Art. 28 Aufstellung der Stimmkreisbewerber
Art. 29 Aufstellung der Wahlkreisliste
Art. 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
Art. 31 Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen
Art. 32 Änderung von Wahlkreisvorschlägen
Art. 33 Beseitigung von Mängeln
Art. 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge
Art. 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge