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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 41
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis
1.
insgesamt,
2.
für jeden Stimmkreisbewerber,
3.
für jeden Wahlkreisbewerber,
4.
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5.
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.