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Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–18)
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Teil 2 Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl (Art. 19–61)
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Kapitel 1 Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten (Art. 19–22)
Art. 19 Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer
Art. 20 Festsetzung des Wahltags
Art. 21 Zahl der Abgeordneten
Art. 22 Wählbarkeit
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Kapitel 2 Wahlvorschläge (Art. 23–35)
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Kapitel 3 Abstimmung (Art. 36–38)
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Kapitel 4 Feststellung des Wahlergebnisses (Art. 39–50)
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Kapitel 5 Wahlprüfung (Art. 51–55)
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Kapitel 6 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft (Art. 56–59)
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Kapitel 7 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen (Art. 60–61)
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Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 62–88)
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Teil 4 Schlussbestimmungen (Art. 89–93)
Anlage Stimmkreiseinteilung für die Wahl zum Bayerischen Landtag
Inhalt
LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
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Art. 22
Wählbarkeit
1
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person.
2
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.