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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 49
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
(1) 1Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss (Art. 42) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. 2Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung des Landtags gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. 3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(2) 1Bei einer Listennachfolge (Art. 58) oder einer Wiederholungswahl (Art. 55) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. 2Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch eine gewählte sich bewerbende Person die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. 3Gibt der Listennachfolger oder die durch Wiederholungswahl gewählte sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.