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Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–18)
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Teil 2 Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl (Art. 19–61)
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Kapitel 1 Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten (Art. 19–22)
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Kapitel 2 Wahlvorschläge (Art. 23–35)
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Kapitel 3 Abstimmung (Art. 36–38)
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Kapitel 4 Feststellung des Wahlergebnisses (Art. 39–50)
Art. 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Art. 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen
Art. 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Art. 42 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
Art. 43 Wahl der Vertreter der Stimmkreise
Art. 44 Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten
Art. 45 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Art. 46 Listennachfolger
Art. 47 Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
Art. 48 Benachrichtigung der Gewählten
Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
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Kapitel 5 Wahlprüfung (Art. 51–55)
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Kapitel 6 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft (Art. 56–59)
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Kapitel 7 Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen (Art. 60–61)
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Teil 3 Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 62–88)
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Teil 4 Schlussbestimmungen (Art. 89–93)
Anlage Stimmkreiseinteilung für die Wahl zum Bayerischen Landtag
Inhalt
LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
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Art. 48
Benachrichtigung der Gewählten
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.