Inhalt
    
    
                
                  Art. 47
                   Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss 
                  
                 
                 1Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. 2Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.