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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 43
Wahl der Vertreter der Stimmkreise
(1) 1Im Stimmkreis ist diejenige sich bewerbende Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei Gleichheit zweier sich bewerbender Personen entscheidet das Los.
(2) 1Kann die nach Absatz 1 gewählte sich bewerbende Person gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verfassung keinen Sitz zugeteilt erhalten, so scheiden die auf sie entfallenden Stimmen aus. 2Als gewählt gilt in diesem Fall der Stimmkreisbewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl.