Inhalt
Art. 41
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis
- 1.
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insgesamt,
- 2.
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für jeden Stimmkreisbewerber,
- 3.
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für jeden Wahlkreisbewerber,
- 4.
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für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
- 5.
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für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.