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LWG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 05.07.2002
Art. 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
1.
insgesamt,
2.
für jeden Stimmkreisbewerber,
3.
für jeden Wahlkreisbewerber,
4.
für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5.
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.