Inhalt
Art. 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
- 1.
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insgesamt,
- 2.
-
für jeden Stimmkreisbewerber,
- 3.
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für jeden Wahlkreisbewerber,
- 4.
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für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
- 5.
-
für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.