Inhalt
Art. 39
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
- 1.
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insgesamt,
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- 2.
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für jeden Stimmkreisbewerber,
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- 3.
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für jeden Wahlkreisbewerber,
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- 4.
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für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
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- 5.
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für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
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abgegeben worden sind.