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Art. 20
Festsetzung des Wahltags
1Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. 2Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt.