Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 8
(1) Die Auszeichnungen mit Ausnahme der Geldbelohnung werden vom Ministerpräsidenten oder seinem Beauftragten überreicht.
(2) Über die Auszahlung einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem oder den Geretteten noch Außenstehenden Kenntnis gegeben werden.