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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr Vom 9. Juni 1953 (BayRS II S. 176) BayRS 1132-2-1-S (§§ 1–11)
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I. Allgemeines (§§ 1–3)
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II. Verfahren (§§ 4–11)
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Inhalt
Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
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§ 7
1
Unbegründete Anträge lehnt die Regierung ab.
2
Die übrigen Anträge legt sie mit ausführlichem Bericht und einem Entscheidungsvorschlag der Staatskanzlei zur Herbeiführung der Entscheidung des Ministerpräsidenten vor.