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Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 6
Unbeschadet des Art. 10 des Gesetzes1) sind Ermittlungen von Amts wegen über eine Rettungstat nicht mehr einzuleiten, wenn diese länger als zwei Jahre zurückliegt.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S