Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 4
(1) 1Über eine Rettungstat im Sinn des Gesetzes1) berichtet die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, unter Beigabe etwa gestellter Anträge an die Regierung. 2Offensichtlich unbegründete Anträge werden von der unteren Verwaltungsbehörde selbst ablehnend beschieden.
(2) Der Bericht enthält:
1.
Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Beruf des Retters,
2.
Vor- und Zuname, Lebensalter, Beruf und Anschrift des oder der Geretteten,
3.
eine kurze Würdigung der Persönlichkeit des Retters,
4.
eine eingehende Schilderung der Rettungstat und der näheren, in Abschnitt I dieser Verordnung erläuterten Verhältnisse (wenn Vernehmungen stattgefunden haben, sind die Niederschriften beizufügen),
5.
erforderlichenfalls eine Handzeichnung der Ortsverhältnisse, in welcher z.B. bei Rettung aus Wassersnot die Tiefen- und Entfernungsverhältnisse ersichtlich sind,
6.
eine Empfehlung hinsichtlich der Art der zu gewährenden staatlichen Auszeichnung und gegebenenfalls über die Höhe des Geldbetrags,
7.
Angaben über eine etwaige frühere Verleihung der Rettungsmedaille, eine etwa bereits ausgesprochene Anerkennung nach Art. 10 des Gesetzes,
8.
im Fall des Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes Angabe der etwaigen nächsten Angehörigen (Verwandtschaftsgrad, Anschrift).
(3) Wenn zur erschöpfenden Würdigung der Rettungstat die Unterlagen nicht ausreichen, ist nach Lage des Falls ein Gutachten des zuständigen Wasserwirtschaftsamts, der Polizei, des Gesundheitsamts, der Feuerwehr, der Bergwacht oder sonstiger sachverständiger Stellen beizunehmen, das sich insbesondere über das Vorliegen einer Lebensgefahr für den Retter oder der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 dieser Verordnung zu äußern hätte.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132–2–S