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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 3
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
1.
für das Lehramt an Grundschulen
der Prüfungshauptausschuss GS,
2.
für das Lehramt an Mittelschulen
der Prüfungshauptausschuss M,
3.
für das Lehramt an Realschulen
der Prüfungshauptausschuss R,
4.
für das Lehramt an Gymnasien
der Prüfungshauptausschuss G,
5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen
der Prüfungshauptausschuss B,
6.
für das Lehramt für Sonderpädagogik
der Prüfungshauptausschuss S.
(2) 1Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. 2Bei allen Prüfungen für eine anerkannte sonderpädagogische Qualifikation hat der für das jeweilige Lehramt zuständige Prüfungshauptausschuss den Prüfungshauptausschuss S zu beteiligen.
(3) 1Die Prüfungshauptausschüsse GS, M, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden, einer Person, die ein entsprechendes Studienseminar leitet und einer Vertretung der Schulaufsicht oder Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 3Die Leiter oder Leiterinnen der Prüfungsämter können zu den Sitzungen der jeweiligen Prüfungshauptausschüsse zugezogen werden; sie haben in diesem Fall beratende Stimme.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen grundsätzlich Beamte oder Beamtinnen sein. 2Sie werden vom Staatsministerium in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(5) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und ihre Stellvertretungen bestimmt das Staatsministerium.
(6) 1Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Beratung und Abstimmung sind geheim. 4Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Lehrkräfte der einzelnen Schularten als beratende Mitglieder beiziehen. 5Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.