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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 22
Unterrichtskompetenz
(1) 1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Unterrichtskompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin unter Verwendung der Notenstufen des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I bewertet wird. 2Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung bleiben dabei unberücksichtigt. 3Bei Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen mit einem abgeschlossenen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt wird in die Bewertung der Unterrichtskompetenz auch die Gestaltung der Beratung einbezogen, soweit nicht der Zweite Teil dieser Prüfungsordnung gilt.
(2) Die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkräfte dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars mit, der oder die sie bei der Bewertung der Unterrichtskompetenz berücksichtigt.
(3) Die Unterrichtskompetenz der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen wird vom zuständigen Seminarrektor oder der zuständigen Seminarrektorin bewertet; die Beobachtungen nach Abs. 2 sind ihm oder ihr mitzuteilen.