Inhalt
§ 13
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen können von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie
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den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen,
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an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
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(2) Die Entscheidung trifft der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses, in dringenden Fällen die örtliche Prüfungsleitung.
(3) In dem Fall des Abs. 1 Nr. 1 gilt § 12 Abs. 3, in dem Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 12 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 entsprechend.