Inhalt
(1) 1 In den Unterrichtsfächern (mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache) und den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien wird
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von den Hochschulen aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten jeweils ein Durchschnittswert für
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die fachdidaktischen Leistungen und
- b)
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die übrigen Leistungen,
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aus den in der Ersten Staatsprüfung erzielten Noten
- a)
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die Note für die fachdidaktische Leistung und
- b)
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die Durchschnittsnote (§ 30) für die übrigen Leistungen
ermittelt. 2Aus dem vierfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und dem sechsfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird für die fachdidaktischen Leistungen eine Note gebildet (Teiler 10). 3Aus dem vierfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und dem sechsfachen Zahlenwert nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird für die übrigen Leistungen eine Note gebildet (Teiler ebenfalls 10). 4Die Fachnote wird dann in der Art gebildet, dass in den Unterrichtsfächern die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktischen Leistungen nach Satz 2 und dem dreifachen Zahlenwert der Note für die übrigen Leistungen nach Satz 3 durch 4 geteilt wird und in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktischen Leistungen nach Satz 2 und dem achtfachen Zahlenwert der Note für die übrigen Leistungen nach Satz 3 durch 9 geteilt wird.
(2) 1In den anderen Fächern wird
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von den Hochschulen aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten ein einheitlicher Durchschnittswert,
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aus den in der Ersten Staatsprüfung erzielten Noten die Durchschnittsnote (§ 30)
ermittelt. 2Die Fachnote wird dann in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Wert nach Satz 1 Nr. 1 und dem sechsfachen Wert nach Satz 1 Nr. 2 durch 10 geteilt wird.
(3) 1Im Fall der Erweiterung des Studiums – mit Ausnahme der Erweiterung nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) – wird die Fachnote ausschließlich aus den in der Ersten Staatsprüfung erzielten Noten gebildet. 2Dabei wird in den Unterrichtsfächern mit Ausnahme der Fächer Deutsch als Zweitsprache und Tschechisch die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote (§ 30) für die übrigen Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b durch 4 geteilt und in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien, mit Ausnahme der Fächer Chinesisch, Neugriechisch, Polnisch, Tschechisch und Türkisch die Summe aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote (§ 30) für die übrigen Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b durch 9 geteilt. 3In den anderen Fächern gilt als Fachnote die Durchschnittsnote (§ 30) nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
(4) 1Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten nach Abs. 1 bis 3 werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Im Fall eines Erlasses einzelner Prüfungsleistungen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. 3Die Durchschnittswerte nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden ermittelt, nachdem der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin den in § 22 Abs. 2 für das angestrebte Lehramt genannten Gesamtstudienumfang nachgewiesen hat. 4Sie werden dem Prüfungsamt in der Regel bis spätestens vier Monate nach Beginn der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten (§ 21 Satz 1) übermittelt.