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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 125
Besonderheiten zur Ablegung und Wiederholung der Ersten Staatsprüfung der Prüfungstermine Frühjahr 2020, Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021, Frühjahr 2022 und Herbst 2022 anlässlich der COVID-19-Pandemie
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gelten zu den jeweils genannten Prüfungsterminen nachfolgende Bestimmungen der Abs. 2 bis 5. 2Sie gelten auch bei Ablegung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften oder in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach zu diesen Prüfungsterminen.
(2) Wird die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zum Prüfungstermin Frühjahr 2020, Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 erstmals abgelegt, so gilt unabhängig von der Anzahl der Hochschulsemester § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) 1Wird die Erste Staatsprüfung zum Prüfungstermin Frühjahr 2020, Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 als Wiederholung bei Nichtbestehen (§ 14) oder als Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 15) abgelegt, so kann diese Prüfung abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 6 und 7 sowie § 83 Abs. 6 und 7 ein weiteres Mal wiederholt werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Erste Staatsprüfung wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13) als nicht bestanden gilt. 3 § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 4 § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die weitere Wiederholung auf die Fächer beschränkt, die bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden wurden.
(4) 1Sofern der Erwerb von Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war und bis zum Ablauf der Frist nach § 24 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen, die nicht in der Person des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin liegen, weiterhin nicht möglich ist, kann eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zum Prüfungstermin Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021, Frühjahr 2022 oder Herbst 2022 erfolgen, wenn die Unmöglichkeit des Erwerbs glaubhaft gemacht wird. 2Der nachgewiesene Studienumfang darf nicht mehr als 30 Leistungspunkte unter dem für die Zulassung zur Prüfung notwendigen Studienumfang liegen. 3Die in Satz 2 genannten Leistungspunkte beziehen sich nicht auf Leistungspunkte, die im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach § 29 zu erbringen sind. 4Der Antrag auf entsprechende Zulassung ist unverzüglich, spätestens jedoch zum individuellen Zulassungszeitpunkt nach § 24 Abs. 5 Satz 2 bei der Außenstelle des Prüfungsamts zu stellen und zu begründen. 5Die Erstellung des Zeugnisses über die Erste Lehramtsprüfung oder einer Bescheinigung gemäß § 5 erfolgt erst nach Nachweis der fehlenden Zulassungsvoraussetzungen.