§ 125
Übergangsbestimmungen
(1) Prüfungskandidaten, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der am 30. September 2013 geltenden Fassung in den Fächerverbindungen Französisch/Musik, Italienisch/Musik, Musik/Religionslehre und Musik/Spanisch bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 aufgenommen haben, können die Erste Staatsprüfung noch in dieser Fächerverbindung ablegen.
(2) 1Die Bestimmungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung gelten erstmalig für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen. 2Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 im Rahmen eines Modellversuchs ein Studium aufgenommen haben, das den Regelungen in § 35 Abs. 3 und 4 und § 37 Abs. 3 und 4 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung entspricht, legen die Erste Staatsprüfung nach den für diesen Modellversuch festgelegten Bestimmungen ab. 3Studierende, die das Studium für das Lehramt an Mittelschulen vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen nach den Bestimmungen der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung erstmalig spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab.
(3) 1Die Bestimmungen in § 22 Abs. 2 Nr. 4 und den Abschnitten VII und VIII gelten erstmalig für Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik zum Wintersemester 2020/21 aufnehmen werden. 2Studierende, die das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik vor dem Wintersemester 2020/21 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung spätestens bis zum Prüfungstermin Herbst 2026 ab. 3§ 17 und § 31 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt.
(4) 1Die Bestimmungen in § 117 gelten erstmals für den Prüfungstermin Herbst 2022. 2Die Erste Staatsprüfung im Fach „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf“ nach den Bestimmungen in § 116dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung kann noch bis zum Prüfungstermin Herbst 2024 abgelegt werden.
(5) 1Die Bestimmungen in § 37 Abs. 4 Satz 5 bis 7 gelten erstmalig für Studierende, die ihr Studium zum Sommersemester 2025 aufnehmen. 2Studierende, die das Studium für das Lehramt an Mittelschulen vor dem Sommersemester 2025 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung erstmalig spätestens zum Prüfungstermin Frühjahr 2032 nach den Bestimmungen des § 37 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung ab.
(6) 1Die Bestimmungen in § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c und Abs. 4 Nr. 1 gelten erstmals für Studierende, die das Studium im Fach Informatik zum Wintersemester 2025/2026 aufnehmen werden. 2Für Studierende, die ihr Studium im Fach Informatik vor dem Wintersemester 2025/2026 aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen des § 69 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung.
(7) 1Die Bestimmungen in § 110 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 gelten erstmals für Studierende, die das Studium für das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt zum Wintersemester 2023/2024 aufgenommen haben. 2Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2023/2024 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung in diesem Fach nach den Bestimmungen des § 110 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung ab.
(8) 1Die Bestimmungen in § 112 Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten erstmals für Studierende, die das Studium im Fach Beratungslehrkraft zum Sommersemester 2025 aufnehmen werden. 2Für Studierende, die ihr Studium im Fach Beratungslehrkraft vor dem Sommersemester 2025 aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen des § 112 Abs. 5 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung.
(9) Die Bestimmungen in § 92 Abs. 1 Nr. 3 und § 116 finden erstmals zum Prüfungstermin Herbst 2025 Anwendung.
(10) Die Wiederholung von Prüfungen richtet sich nach dem Rechtsstand, der für die Erstablegung gegolten hat.